Dokumenteninkasso Deutschland
DOKUMENTENINKASSO-AUFTRAG
gemäss BGB §675 (Geschäftsbesorgungsvertrag) — URC 522 ICC (Einheitliche Richtlinien für Inkassi) — HGB §§343 ff.
ABSCHNITT 1 — AUFTRAGGEBER (EXPORTEUR)
Firma: [Auftraggeber Firma]
Adresse: [Auftraggeber Adresse]
Einreichende Bank: [Auftraggeber Bank]
Ansprechpartner: [Auftraggeber Ansprechpartner]
ABSCHNITT 2 — BEZOGENER (IMPORTEUR)
Firma: [Bezogener Firma]
Adresse: [Bezogener Adresse]
Inkassobank / Praesentierende Bank: [Inkasso Bank]
ABSCHNITT 3 — WARE UND HANDELSDOKUMENTE
Warenbeschreibung: [Warenbeschreibung]
Rechnungsbetrag: [Rechnungsbetrag]
Inkassoart: [Inkasso Typ]
Beizufügende Dokumente: [Dokumente]
Transportdokument: [Transport Dokument]
ABSCHNITT 4 — ZAHLUNGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
Lieferbedingung (Incoterms 2020): [Incoterms]
Zahlungsfrist: [Zahlungsfrist]
Verzugszinsen: [Zinsen Verfall]
Kostenverteilung: [Kosten Verteilung]
Hinweis: Dieser Inkassoauftrag unterliegt den Einheitlichen Richtlinien für Inkassi der Internationalen Handelskammer (URC 522, ICC-Publikation Nr. 522). Subsidiaar gilt deutsches Recht, insbesondere BGB §675 (Geschäftsbesorgungsvertrag) und HGB §§343 ff. (Handelsgeschäfte).
ABSCHNITT 5 — ANWEISUNGEN BEI NICHTANNAHME / NICHTZAHLUNG
Bei Nichtannahme oder Nichtzahlung durch den Bezogenen: [Nichtannahme Anweisung]
Wichtig: Die Inkassobank haftet gemäss URC 522 Art. 11 nicht für die Echtheit der Dokumente. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Zahlungsausfalls beim Dokumenteninkasso, soweit keine HERMES Exportkreditversicherung (Euler Hermes AG, Mandatar des Bundes) besteht.
ABSCHNITT 6 — UNTERSCHRIFT
[Vertrags Ort], den [Vertrags Datum]
Unterschrift des Auftraggebers ([Auftraggeber Firma]):
_________________________
Eingangsbestätigung Einreichende Bank ([Auftraggeber Bank]):
_________________________ Datum: _________________________
Auftraggeber (Exporteur)
________________
Signature
Einreichende Bank
________________
Signature
Was ist Dokumenteninkasso Deutschland?
Das Dokumenteninkasso unterscheidet sich grundlegend vom Akkreditiv (Letter of Credit, L/C): Beim Akkreditiv steht die Zahlungsverpflichtung der Bank unabhängig vom Vertrag fest (abstraktes Zahlungsversprechen). Beim Dokumenteninkasso obliegt die Zahlungspflicht allein dem Bezogenen (Importeur), die Bank übernimmt keine Zahlungsgarantie. Das Dokumenteninkasso bietet daher weniger Sicherheit für den Exporteur als ein Akkreditiv, ist aber kostengünstiger und einfacher abzuwickeln.
In der deutschen Exportwirtschaft sind zwei Grundformen des Dokumenteninkassos verbreitet: Documents against Payment (D/P, auch »cash against documents« oder CAD genannt) und Documents against Acceptance (D/A). Bei D/P erhält der Importeur die Handelsdokumente (Konnossement, Rechnung, Ursprungszeugnis) erst gegen sofortige Zahlung des Kaufpreises. Bei D/A akzeptiert der Importeur einen Wechsel (Tratte) und erhält die Dokumente damit schon vor der Zahlung, die erst bei Fälligkeit des Wechsels (typisch 30 bis 180 Tage nach Sicht) erfolgt.
Das Dokumenteninkasso auf forms-legal.com deckt alle wesentlichen Aspekte ab, die nach URC 522 und deutschem Recht (BGB §675, HGB §§343 ff.) erforderlich sind. Ergänzend sind die Incoterms 2020 (ICC-Publikation Nr. 723) für die Lieferbedingungen massgeblich, die Gefahrenübergang und Kostentragung im internationalen Handelskauf regeln. Für die Exportkreditversicherung ist die Euler Hermes AG als Mandatar des Bundes (Deckungsgeschaeft nach AGA-BG) zuständig.
Wann brauchen Sie Dokumenteninkasso Deutschland?
Das Dokumenteninkasso in Deutschland ist in verschiedenen Szenarien des internationalen Handels das bevorzugte Zahlungssicherungsinstrument.
Exporteure, die Waren in Länder liefern, in denen der Importeur bekannt und grundsätzlich zahlungswillig ist, aber kein teures Akkreditiv gestellt werden soll, setzen auf das Dokumenteninkasso als Kompromiss zwischen offenem Zahlungsziel (Lieferung auf Rechnung) und dem deutlich teureren Akkreditiv. Es eignet sich besonders für Länder mit stabilen Bankensystemen und klaren Handelsrechtssystemen (z. B. UAE, Tuerkei, Südkorea, Japan).
Maschinenbauunternehmen und Hersteller hochwertiger Investitionsgueter, die hohe Einzelrechnungsbetraege haben und das Risiko eines Zahlungsausfalls minimieren wollen, nutzen das D/P-Inkasso, bei dem der Importeur die Ware erst nach sofortiger Zahlung freigestellt bekommt. Ohne Dokumente (insbesondere ohne das Konnossement B/L) kann der Importeur die Ware am Hafen nicht auslösen.
Handelsunternehmen, die Waren auf Dokumentenakzept (D/A) verkaufen, schalten das Dokumenteninkasso ein, wenn dem Importeur ein Zahlungsziel gewährt werden soll (z. B. 90 Tage nach Sicht), aber die Ware erst nach Akzeptierung eines Wechsels freigegeben werden soll. Der akzeptierte Wechsel kann dann von der deutschen Bank diskontiert werden (Forfaitierung), um die Liquidität des Exporteurs sicherzustellen.
Mittelstaendische Unternehmen, die im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens (für EU-Handel) oder internationaler Wechselgeschäfte Forderungen geltend machen wollen, benötigen einen ordnungsgemässen Inkassoauftrag nach BGB §675, der alle für die Abwicklung erforderlichen Angaben enthält.
Was gehört in Ihr Dokumenteninkasso Deutschland?
Ein rechtswirksamer Dokumenteninkasso-Auftrag in Deutschland sollte nach URC 522 und BGB §675 folgende wesentlichen Bestandteile enthalten:
1. Vollständige Parteiangaben: Genaue Identifikation des Auftraggebers (Exporteur), seiner einreichenden Bank (Remitting Bank mit IBAN und SWIFT-Code), des Bezogenen (Importeur) sowie der Inkassobank (Collecting/Presenting Bank mit SWIFT-Code und Land). Die Identifikation aller Parteien ist nach URC 522 Art. 4 Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Auftragserteilung.
2. Inkassoart (D/P oder D/A): Klare Angabe, ob es sich um »Documents against Payment« (Dokumente gegen sofortige Zahlung) oder »Documents against Acceptance« (Dokumente gegen Wechselakzept mit Zahlungsziel) handelt. Diese Weichenstellung bestimmt, wann der Importeur die Dokumente erhält und wann die Zahlung fällig wird.
3. Vollständige Dokumentenliste: Auflistung aller einzureichenden Handelsdokumente mit Anzahl der Originale und Kopien. Typische Dokumente sind: Handelsrechnung (Commercial Invoice), Konnossement (Bill of Lading, 3 Originale), Packliste, Ursprungszeugnis (EUR.1 oder Form A), Inspektionszertifikat (z. B. SGS, Bureau Veritas), Versicherungszertifikat. Fehlende oder fehlerhafte Dokumente führen zur Verweigerung durch die Inkassobank.
4. Rechnungsbetrag und Währung: Exakte Angabe des Inkassobetrags in Worten und Ziffern sowie der Währung. Bei Fremdwährungsgeschäften empfiehlt sich ein Devisentermingeschaeft zur Kurssicherung (AWG §4).
5. Lieferbedingung (Incoterms 2020): Klare Angabe der vereinbarten Incoterms-Klausel (z. B. FOB Hamburg, CIF Dubai), die Gefahrenübergang, Kostentragung und Versicherungspflichten regelt.
6. Anweisungen bei Nichtannahme: Detaillierte Weisungen für die Inkassobank, was im Fall der Nichtannahme oder Nichtzahlung durch den Bezogenen zu tun ist (Protest erheben, Ware einlagern, zurueckschicken). URC 522 Art. 26 verpflichtet die Bank zur unverzüglichen Benachrichtigung des Auftraggebers.
So füllen Sie Ihr Dokumenteninkasso Deutschland aus
Das Ausfüllen des Dokumenteninkasso-Auftrags auf forms-legal.com erfordert präzise Angaben, die mit der Handelsrechnung und dem Kaufvertrag übereinstimmen müssen.
Schritt 1 — Auftraggeberdaten: Tragen Sie den vollständigen Firmennamen des Exporteurs und die Adresse entsprechend dem Handelsregistereintrag ein. Geben Sie die einreichende Bank (Remitting Bank) mit IBAN (für SEPA-Zahlungen innerhalb der EU) oder SWIFT/BIC-Code (für internationale Überweisungen) an. Der Ansprechpartner beim Exporteur ist für Rückfragen der Bank wichtig.
Schritt 2 — Bezogenendaten: Tragen Sie den vollständigen Firmennamen des Importeurs und die vollständige Auslandsadresse ein. Die Inkassobank (Collecting/Presenting Bank) muss vollständig mit SWIFT-Code angegeben werden. Die einreichende Bank kann bei der Ermittlung der zuständigen Inkassobank helfen, falls diese nicht bekannt ist.
Schritt 3 — Warenbeschreibung: Tragen Sie die genaue Warenbeschreibung mit HS-Code (Harmonisiertes System der Weltzollorganisation WCO) ein. Der HS-Code ist für die Zollabfertigung beim Importeur erforderlich und muss mit der Handelsrechnung übereinstimmen. Menge in Einheiten (Stück, kg, Kubikmeter) und Gesamtgewicht angeben.
Schritt 4 — Rechnungsbetrag: Tragen Sie den Rechnungsbetrag in Ziffern und in Worten ein. Verwenden Sie die vereinbarte Währung aus dem Kaufvertrag. Wichtig: Betrag muss mit der Commercial Invoice übereinstimmen, sonst verweigert die Inkassobank die Bearbeitung.
Schritt 5 — Inkassoart wählen: Wählen Sie zwischen D/P (Documents against Payment, sicherer für Exporteur) und D/A (Documents against Acceptance, günstiger für Importeur mit Zahlungsziel). Bei D/A: Wechsellaufzeit in Tagen nach Sicht angeben (z. B. 90 Tage nach Sicht).
Schritt 6 — Dokumentenliste: Fügen Sie alle Handelsdokumente bei, die im Kaufvertrag vereinbart wurden. Jedes Dokument muss in der im Inkassoauftrag genannten Anzahl vorhanden sein. Fehlende Dokumente verzögern die Abwicklung erheblich.
Schritt 7 — Anweisungen bei Nichtannahme festlegen: Legen Sie konkret fest, was die Inkassobank tun soll, wenn der Importeur die Dokumente nicht annimmt oder nicht zahlt. Diese Anweisungen sind nach URC 522 Art. 26 zwingend erforderlich, damit die Bank weiss, wie sie handeln soll.
Rechtliche Anforderungen für Dokumenteninkasso Deutschland
Für einen wirksamen Dokumenteninkasso-Auftrag in Deutschland gelten folgende rechtliche Anforderungen:
URC 522 (Einheitliche Richtlinien für Inkassi, ICC): Die Internationalen Handelskammer (ICC) hat mit URC 522 ein weltweites Regelwerk für Dokumenteninkassi geschaffen, das seit 1996 gilt und von Banken in über 180 Ländern anerkannt wird. URC 522 regelt unter anderem: Präsentation der Dokumente (Art. 7), Zahlung und Akzeptierung (Art. 7), Protest (Art. 24), Haftung der Banken (Art. 11), Gebühren (Art. 21). Das Regelwerk gilt, wenn im Inkassoauftrag ausdrücklich auf URC 522 Bezug genommen wird.
BGB §675 (Geschäftsbesorgungsvertrag): Der Inkassoauftrag ist nach deutschem Recht ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (BGB §675), bei dem die Bank als Beauftragter im Rahmen ihrer Hauptleistungspflicht (BGB §662) Dokumente verwahrt, weiterleitet und den Kaufpreis einzieht. Die Bank haftet nach BGB §276 für Vorsatz und Fahrlassigkeit bei der Ausführung des Auftrags.
Exportkontrollrecht: Bei sensiblen Waren (Dual-Use-Güter, Ruuestungsgueter) muss der Exporteur eine Ausfuhrgenehmigung der Bundesagentur für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einholen. Verstoeesse gegen die Aussenwirtschaftsverordnung (AWV) können Strafverfolgung nach AWG §§17 ff. nach sich ziehen.
Zollrecht (Unionszollkodex, UZK): Der Export aus der EU erfordert die elektronische Ausfuhrerklärung über das ATLAS-System (Automated Tariff and Local Customs Clearance System) der deutschen Zolleverwaltung. Die Dokumente (EUR.1, REX-Erklärung) müssen vor der Einreichung beim Inkasso vorliegen.
Währungsrecht (AWG): Zahlungseingänge in Fremdwährung müssen nach §11 AWG gemeldet werden (Meldepflicht ab 12.500 Euro Gegenwert). Die Deutsche Bundesbank erhebt diese Daten für die Aussenhandelsstatistik.
Häufige Fehler bei Ihrem Dokumenteninkasso Deutschland
Beim Dokumenteninkasso in Deutschland kommen folgende typische Fehler immer wieder vor:
Unstimmigkeiten zwischen Dokumenten: Der häufigste Fehler beim Dokumenteninkasso ist, dass die Warenbezeichnung, Mengen, Vertragsreferenzen oder der Rechnungsbetrag zwischen Handelsrechnung, Konnossement, Packliste und Inkassoauftrag abweichen. Inkassobanken prüfen die formale Übereinstimmung der Dokumente und verweigern die Bearbeitung bei Diskrepanzen. Lösung: Alle Dokumente vor der Einreichung gegenueberstellen und auf Übereinstimmung prüfen.
Kein Ursprungszeugnis oder falscher HS-Code: Viele Länder verlangen ein präferenzbegünstigtes Ursprungszeugnis (EUR.1 für EU-Präferenzabkommen oder Form A für APS-Präferenzen), um reduzierte Zölle zu erhalten. Fehlt dieses Dokument oder ist der HS-Code falsch, muss der Importeur höhere Zölle zahlen und verweigert moegicherweise die Annahme. Lösung: HS-Code durch einen Zollagenten verifizieren lassen.
Fehlendes Konnossement-Original: Das Konnossement (Bill of Lading) ist das zentrale Dokument beim Seetransport. Es gibt dem Inhaber das Recht, die Ware am Bestimmungshafen auszulösen. Wenn Originale beim Exporteur verbleiben (z. B. weil versehentlich nur Kopien eingereicht wurden), kann der Importeur die Ware nicht erhalten und verweigert die Zahlung. Stets alle drei Konnossement-Originale beim Inkasso einreichen.
Unklare Anweisungen bei Nichtannahme: Wenn der Inkassoauftrag keine klaren Anweisungen für den Fall der Nichtannahme enthält, weiss die Inkassobank nicht, was sie tun soll, und lagert die Dokumente auf Kosten des Exporteurs. Mögliche Lagerkosten und Zinsverluste können erheblich sein. Immer konkrete Anweisungen nach URC 522 Art. 26 angeben.
Keine Exportkreditversicherung (HERMES): Beim Dokumenteninkasso gibt es — anders als beim Akkreditiv — keine Bankgarantie. Das Zahlungsausfallrisiko liegt beim Exporteur. Für Länder mit erhöhtem politischem oder wirtschaftlichem Risiko (z. B. Nigeria, Russland, Iran) sollte eine Exportkreditversicherung bei der Euler Hermes AG (Mandatar des Bundes) oder privaten Versicherern (z. B. Coface, Atradius) abgeschlossen werden.
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}Häufig gestellte Fragen
Das Dokumenteninkasso und das Akkreditiv (Letter of Credit) sind beide Zahlungsinstrumente im internationalen Handel, unterscheiden sich aber erheblich in der Sicherheit und den Kosten. Beim Akkreditiv verpflichtet sich die Bank des Importeurs unwiderruflich, den Kaufpreis zu zahlen, sobald der Exporteur die im Akkreditiv genannten Dokumente vorlegt. Die Bank zahlt unabhängig davon, ob der Importeur zahlen kann oder will (abstraktes Zahlungsversprechen). Beim Dokumenteninkasso nach URC 522 hingegen präsentiert die Inkassobank nur die Dokumente — sie garantiert jedoch keine Zahlung. Das Zahlungsausfallrisiko liegt vollständig beim Exporteur. Dafuer ist das Inkasso deutlich günstiger als ein Akkreditiv: Während ein Akkreditiv Gebühren von 0,1 bis 0,5 Prozent des Kreditbetrags kostet, betragen Inkassogebuehren typischerweise nur 50 bis 200 Euro plus Bankspesen.
Die einzureichenden Dokumente richten sich nach den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen und den Anforderungen des Importlands. Typische Dokumente beim Dokumenteninkasso sind: (1) Handelsrechnung (Commercial Invoice) — mindestens 3 Originale mit vollständiger Waren- und Preisbeschreibung; (2) Konnossement (Bill of Lading, B/L) beim Seetransport — 3 Originale (»Full Set«) oder Luftfrachtbrief (AWB) beim Lufttransport; (3) Packliste mit Gewicht und Abmessungen je Karton; (4) Ursprungszeugnis (EUR.1 für EU-Präferenzabkommen oder Form A für APS) für zollbefreite oder zollreduzierte Einfuhr; (5) Inspektionszertifikat (SGS, Bureau Veritas, Intertek) bei bestimmten Ländern oder Waren; (6) Versicherungszertifikat bei CIF/CIP-Lieferbedingungen (Pflichtversicherung nach Incoterms 2020). Die Dokumente müssen lückenlos und widerspruchsfrei sein.
Wenn der Importeur die Dokumente beim Dokumenteninkasso nicht annimmt (Nichtakzept bei D/A) oder nicht zahlt (Nichtzahlung bei D/P), wird die Inkassobank nach URC 522 Art. 26 verpflichtet, den Exporteur bzw. die einreichende Bank unverzüglich zu benachrichtigen. Der Exporteur muss dann konkrete Anweisungen erteilen, wie zu verfahren ist. Mögliche Massnahmen: (1) Dokumente zurueckschicken — der Exporteur versucht, die Ware zurück oder anderweitig zu verkaufen; (2) Protest erheben — bei Wechseln kann ein formeller Protest nach nationalem Wechselrecht erhoben werden, was spätere Regressansprüche sichert; (3) Ware einlagern — auf Risiko und Kosten des Exporteurs, bis eine Lösung gefunden wird; (4) Zwangsverkauf — als letztes Mittel, um zumindest einen Teil des Kaufpreises zu erhalten. Es empfiehlt sich, diese Anweisungen bereits vorab im Inkassoauftrag zu hinterlegen.
Das grösste Risiko beim Dokumenteninkasso ist das Zahlungsausfallrisiko: Anders als beim Akkreditiv gibt die Bank des Importeurs keine Zahlungsgarantie. Wenn der Importeur insolvent wird oder die Zahlung verweigert, hat der Exporteur keinen unmittelbaren Bankschutz. Ein weiteres Risiko ist das Marktpreisrisiko bei D/A: Zwischen Dokumenteneinreichung und Wechselfälligkeit (bis zu 180 Tage) können Preisschwankungen auftreten, die den Wert der Ware am Markt verändern. Das Währungsrisiko entsteht, wenn der Kaufpreis in Fremdwährung vereinbart wurde — Absicherung durch Devisentermingeschäfte empfohlen. Das politische Risiko (Zahlungsmoratorium, Krieg, Embargos) kann durch eine Exportkreditversicherung der Euler Hermes AG (Hermesdeckung, Mandatar des Bundes) oder privater Versicherer abgedeckt werden.
Die Gebührenstruktur beim Dokumenteninkasso hängt von den beteiligten Banken und der Länge der Abwicklung ab. Typische Kosten in Deutschland: Einreichungsgebuehr der Remitting Bank: 50 bis 150 Euro pauschal oder 0,1 bis 0,2% des Inkassobetrags. Auslage- und Nachrichtengebühren: 20 bis 50 Euro. Gebühren der Inkassobank im Ausland: variiiert stark nach Land, typisch 0,1 bis 0,25% des Inkassobetrags (Minimum 50 bis 100 USD). Wechseldiskontierungsgebühr (bei D/A): 2 bis 5% p.a. auf den Wechselbetrag. Protestkosten (bei Nichtakzept): Notarkosten im jeweiligen Land. Die Kostenverteilung zwischen Exporteur und Importeur ist im Inkassoauftrag zu regeln; URC 522 Art. 21 sieht grundsätzlich vor, dass jede Partei die Kosten ihrer eigenen Bank trägt, soweit nicht anders vereinbart.
Nein, beim Dokumenteninkasso ist in Deutschland keine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Inkassoauftrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach BGB §675, der formfrei abgeschlossen werden kann. Die einreichende Bank (Remitting Bank) hat ihre eigenen Formulare, die alle nach URC 522 erforderlichen Angaben abfragen. Es empfiehlt sich jedoch, den Kaufvertrag mit dem Importeur sorgfältig zu gestalten und einen Rechtswahlklausel einzufügen (z. B. deutsches Recht nach BGB §17 EGBGB oder CISG-Anwendung ausschliessen, falls kein internationales Einheitsrecht gewünscht ist). Bei Streitigkeiten aus dem Dokumenteninkasso ist die Handelskammer-Schiedsgerichtsbarkeit (z. B. ICC Court of Arbitration in Paris) eine gängige und empfehlenswerte Alternative zu nationalen Gerichten.
Die Incoterms 2020 (International Commercial Terms) sind Lieferbedingungen der Internationalen Handelskammer (ICC-Publikation Nr. 723), die Gefahrenübergang, Kostentragung und Versicherungspflichten im internationalen Handelskauf regeln. Beim Dokumenteninkasso mit Seetransport sind FOB (Free On Board) und CIF (Cost, Insurance and Freight) die häufigsten Klauseln. Bei FOB traeagt der Käufer (Importeur) die Kosten und Gefahr ab dem Verladen am Abgangshafen — der Exporteur muss kein Konnossement als Versicherungstraeger beibringen, hat aber auch weniger Kontrolle. Bei CIF übernimmt der Verkaeuer (Exporteur) Frachtkosten und Versicherung bis zum Bestimmungshafen — das ist sicherer für den Importeur und erleichtert die Finanzierung. Wichtig: Die im Kaufvertrag vereinbarte Incoterms-Klausel muss mit den Dokumenten (insbesondere dem Konnossement) und dem Inkassoauftrag übereinstimmen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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