Bürgschaftsvertrag Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — BGB §§ 765–778
Kopf
BÜRGSCHAFTSVERTRAG
gemäß BGB §§ 765–778 (Bürgschaft)
Ort: [Vertragsort] | Datum: [Vertragsdatum]
Parteien
§1 PARTEIEN
Gläubiger: [Gläubiger Name], [Gläubiger Adresse]
Hauptschuldner: [Hauptschuldner Name], [Hauptschuldner Adresse]
Bürge: [Bürge Name], [Bürge Adresse]
Gesicherte Forderung
§2 GESICHERTE FORDERUNG (BGB § 767)
Art der Hauptschuld: [Forderung Art]
Beschreibung: [Forderung Beschreibung]
Höchstbetrag der Bürgschaft: EUR [Bürgschaftsbetrag]
Die Bürgschaft sichert die vorstehend bezeichnete Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner nebst Zinsen, Verzugszinsen und Kosten, jedoch begrenzt auf den vorstehend genannten Höchstbetrag. Nach BGB § 767 richtet sich der Umfang der Bürgschaftsverpflichtung nach dem jeweiligen Bestand der Hauptschuld; insbesondere bewirkt eine Erweiterung der Hauptschuld durch den Hauptschuldner keine automatische Erweiterung der Bürgschaftshaftung.
Bürgschaftserklärung
§3 BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG (BGB §§ 765, 766)
Bürgschaftsart: [Bürgschaftstyp]
Zeitlich begrenzte Bürgschaft: [Zeitlich Begrenzt] | Befristungsende: [Bürgschaftsende]
Hiermit übernimmt der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Bürgschaft für die in §2 bezeichnete Verbindlichkeit des Hauptschuldners bis zum angegebenen Höchstbetrag. Diese Bürgschaftserklärung erfolgt schriftlich gemäß BGB § 766 und ist eigenhändig vom Bürgen zu unterzeichnen.
Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft: Der Bürge verzichtet ausdrücklich auf die Einrede der Vorausklage nach BGB § 771. Der Gläubiger kann den Bürgen unmittelbar in Anspruch nehmen, ohne zuvor die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versuchen zu müssen. Bei Kaufleuten gilt HGB § 350: Die Bürgschaft bedarf nicht der Schriftform, wenn sie für den Bürgen ein Handelsgeschäft darstellt.
Regressrecht des Bürgen
§4 REGRESSRECHT DES BÜRGEN (BGB §§ 774, 775)
Mit Zahlung an den Gläubiger gehen die Forderung des Gläubigers und alle damit verbundenen Sicherungsrechte kraft Gesetzes auf den Bürgen über (cessio legis, BGB § 774 Abs. 1). Der Bürge ist berechtigt, vom Hauptschuldner Befreiung von der Bürgschaft zu verlangen, sobald der Hauptschuldner mit seiner Verbindlichkeit in Verzug gerät (BGB § 775 Abs. 1 Nr. 2).
Einreden
§5 EINREDEN DES BÜRGEN (BGB §§ 768–770)
Der Bürge kann dem Gläubiger alle Einreden entgegenhalten, die dem Hauptschuldner zustehen (BGB § 768). Dazu gehören insbesondere: Einrede der Verjährung der Hauptschuld, Einrede des nicht erfüllten Vertrags, Aufrechnungseinrede. Der Bürge verliert das Einredenanrecht nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf eine Einrede verzichtet (BGB § 768 Abs. 2).
Schlussbestimmungen
§6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen dieser Bürgschaft bedürfen der Schriftform (BGB § 126). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Wohnsitz des Bürgen (ZPO § 29).
Unterschriften
§7 UNTERSCHRIFTEN
[Vertragsort], den [Vertragsdatum]
Gläubiger: [Gläubiger Name]
Bürge (eigenhändige Unterschrift gemäß BGB § 766): [Bürge Name]
Gläubiger
________________
Signature
Bürge
________________
Signature
Was ist Bürgschaftsvertrag Deutschland?
Der Bürgschaftsvertrag in Deutschland ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich eine dritte Person (der Bürge) gegenüber dem Gläubiger eines anderen (des Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen (BGB § 765 Abs. 1). Die Bürgschaft ist ein persönliches Sicherungsrecht, das dem Gläubiger einen zweiten Schuldner — den Bürgen — verschafft, ohne die originäre Haftung des Hauptschuldners zu beseitigen.
In der deutschen Praxis begegnet man der Bürgschaft in drei weiteren, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Spielarten: der Ausfallbürgschaft, der Nachbürgschaft (BGB § 778) und der Rückbürgschaft. Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge erst, wenn der Gläubiger alle anderen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung erschöpft hat — sie stellt eine Verschärfung der einfachen Bürgschaft dar. Die Nachbürgschaft sichert den Rückgriffsanspruch eines Hauptbürgen gegen den Nachbürgen. Die Rückbürgschaft sichert den Regressanspruch des Bürgen gegen Dritte, die ihn von innen hätten entlasten sollen.
Eine wichtige Differenzierung im deutschen Recht betrifft das Verhältnis der Bürgschaft zur abstrakten Bankgarantie. Während die Bürgschaft streng akzessorisch ist und der Bürge alle Einreden des Hauptschuldners erheben kann (BGB § 768), ist die Bankgarantie auf erstes Anfordern (Garantie auf erste Anforderung) abstrakt: Der Garant zahlt auf bloße Anforderung hin, ohne Einreden aus dem Grundverhältnis. In Deutschland wird die abstrakte Garantie vor allem im internationalen Handelsverkehr und bei Bauprojekten (VOB/B § 17) eingesetzt, während im Inland die klassische Bürgschaft nach BGB §§ 765–778 dominiert. Das Amtsgericht Hamburg und das OLG Frankfurt haben in mehreren Urteilen klargestellt, dass eine Bürgschaft nicht in eine Garantie umgedeutet werden kann, wenn der Wortlaut keine eindeutige abstrakte Verpflichtung enthält.
Die gesetzlichen Grundlagen des Bürgschaftsrechts in Deutschland finden sich in BGB §§ 765–778 (Vierter Abschnitt des Schuldrechts). BGB § 765 definiert die Bürgschaft; BGB § 766 schreibt die Schriftform der Bürgschaftserklärung als Wirksamkeitsvoraussetzung vor; BGB § 767 regelt den akzessorischen Charakter der Bürgschaftsschuld: Die Bürgschaftsschuld folgt der Hauptschuld in Bestand, Umfang und Einreden. Diese Akzessorietät unterscheidet die Bürgschaft grundlegend von der abstrakten Bankgarantie (Garantie auf erstes Anfordern), bei der der Garant zahlen muss, ohne Einreden aus dem Grundverhältnis erheben zu können.
Besondere Bedeutung in der deutschen Praxis hat die Unterscheidung zwischen einfacher Bürgschaft und selbstschuldnerischer Bürgschaft. Bei der einfachen Bürgschaft (BGB §§ 765 ff. ohne besonderen Zusatz) steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nach BGB § 771 zu: Der Gläubiger muss zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versuchen, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Erst wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos bleibt, haftet der Bürge. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft (Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage) hingegen kann der Gläubiger den Bürgen unmittelbar in Anspruch nehmen, ohne zuvor gegen den Hauptschuldner vorgehen zu müssen. Diese Form ist in der deutschen Bankpraxis die Regel.
Für Kaufleute gilt HGB § 350 (Bürgerliches Gesetzbuch / Handelsgesetzbuch-Schnittstelle): Übernimmt ein Kaufmann im Sinne des HGB § 1 eine Bürgschaft für ein Handelsgeschäft, so bedarf die Bürgschaft keiner Schriftform. Damit wird das Schriftformerfordernis des BGB § 766 für kaufmännische Bürgschaften außer Kraft gesetzt. HGB § 351 erstreckt diese Regel auf eingetragene Personengesellschaften.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Reihe grundlegender Urteile das Bürgschaftsrecht geprägt. BGH IX ZR 198/97 und BGH IX ZR 275/03 befassen sich mit der Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Angehöriger nach BGB § 138: Übernimmt ein wirtschaftlich schwacher Ehegatte oder ein Kind eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten oder eines Elternteils, die offensichtlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bürgen bei weitem übersteigen, kann die Bürgschaft sittenwidrig und damit nichtig sein — selbst wenn alle Formvorschriften eingehalten wurden.
Wann brauchen Sie Bürgschaftsvertrag Deutschland?
Ein Bürgschaftsvertrag nach BGB §§ 765–778 in Deutschland wird in folgenden typischen Situationen eingesetzt:
**Kreditabsicherung durch Banken:** Banken und Kreditinstitute verlangen häufig eine persönliche Bürgschaft als Nebensicherheit bei Darlehen, wenn die Bonität des Hauptschuldners allein nicht ausreicht oder wenn keine ausreichenden dinglichen Sicherheiten (z.B. Grundschuld) vorhanden sind. Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) verlangt von Kreditinstituten nach KWG und CRR eine angemessene Besicherung von Kreditrisiken. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines solventen Dritten reduziert das Kreditrisiko erheblich.
**Mietkaution durch Bürgschaft:** Statt einer Barkaution nach BGB § 551 können Vermieter und Mieter eine Mietbürgschaft vereinbaren: Ein Dritter (z.B. Elternteil) bürgt für die mietvertraglichen Verbindlichkeiten des Mieters. Die Bürgschaft ersetzt die Barkaution und ist für den Mieter liquiditätsschonend.
**Unternehmensfinanzierung und Gesellschafterbürgschaft:** Gesellschafter einer GmbH (GmbHG) oder Personengesellschaft bürgen persönlich für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft. Banken verlangen bei der Kreditvergabe an GmbHs regelmäßig die selbstschuldnerische Bürgschaft der Geschäftsführer oder Gesellschafter, da die GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet.
**Lieferantenkredit und Handelsbürgschaft:** Im Handelsverkehr verbürgen sich Dritte (z.B. Konzernmuttergesellschaften) für Verbindlichkeiten ihrer Tochtergesellschaften gegenüber Lieferanten. HGB § 350 ermöglicht kaufmännische Bürgschaften ohne Schriftform.
**Familiäre Absicherung:** Eltern bürgen für Kreditverbindlichkeiten ihrer Kinder beim Autokauf, Studienkredit oder bei der Wohnungsanmietung. Der BGH mahnt hier besondere Sorgfalt an: Bürgschaften von Angehörigen, die wirtschaftlich überfordert sind, können nach BGB § 138 sittenwidrig sein.
**Öffentliche Auftragsvergabe:** Bei öffentlichen Ausschreibungen nach VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) und VgV (Vergabeverordnung) verlangen öffentliche Auftraggeber häufig Vertragserfüllungsbürgschaften und Gewährleistungsbürgschaften. Diese sichern die ordnungsgemäße Ausführung und die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer ab.
**Steuerbürgschaft (AO § 244):** Das Finanzamt kann im Rahmen von Stundungs- oder Erlass-Anträgen nach AO §§ 222, 227 die Beibringung einer Bürgschaft verlangen. Der Bürge haftet dann gegenüber der Finanzbehörde für die gestundeten Steuerverbindlichkeiten des Steuerpflichtigen. Die Anforderungen an Schriftform und Inhalt richten sich nach BGB §§ 765–778, ergänzt durch die besonderen Formvorschriften der Abgabenordnung.
Was gehört in Ihr Bürgschaftsvertrag Deutschland?
Ein wirksamer Bürgschaftsvertrag nach BGB §§ 765–778 in Deutschland enthält folgende Kernelemente:
**1. Bestimmung der Parteien** Vollständige Bezeichnung von Gläubiger, Hauptschuldner und Bürge mit Namen, Adressen und ggf. Handelsregisternummer. Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen Gläubiger und Bürge — der Hauptschuldner muss nicht Vertragspartei sein, aber präzise bezeichnet werden.
**2. Bezeichnung der gesicherten Forderung (BGB § 765)** Die verbürgte Forderung muss hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein. Eine pauschale Bürgschaft für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen (sog. Globalgrundschuld-Äquivalent) ist bei Privatbürgschaften risikobehaftet, da der Bürge das Risiko nicht überschauen kann und BGH-Rechtsprechung zu Sittenwidrigkeit führen kann.
**3. Höchstbetrag der Bürgschaft** Bei der Höchstbetragsbürgschaft (häufigste Form) ist der maximale Haftungsbetrag ausdrücklich festzulegen. Der Höchstbetrag schützt den Bürgen vor unbegrenzter Haftung und erleichtert die Bonitätsbewertung. Ohne Höchstbetrag ist die Bürgschaft grundsätzlich unbegrenzt, was bei Privatpersonen nach BGH IX ZR 198/97 zur Sittenwidrigkeit führen kann.
**4. Bürgschaftsart (BGB § 771 vs. selbstschuldnerisch)** Die Wahl zwischen einfacher Bürgschaft (mit Einrede der Vorausklage) und selbstschuldnerischer Bürgschaft (ohne Einrede der Vorausklage) bestimmt den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bürgen. Selbstschuldnerische Bürgschaften sind für Gläubiger wertvoller, für Bürgen risikoreicher.
**5. Akzessorietät und Einreden (BGB §§ 767–770)** Die Bürgschaftsschuld ist akzessorisch zur Hauptschuld (BGB § 767): Erlischt die Hauptschuld, erlischt auch die Bürgschaft. Der Bürge kann alle Einreden erheben, die dem Hauptschuldner zustehen (BGB § 768), einschließlich Verjährungseinrede, Anfechtungsrecht und Aufrechnungseinrede.
**6. Rückgriffsrecht des Bürgen (BGB §§ 774, 775)** Mit Zahlung an den Gläubiger geht die Forderung kraft Gesetzes auf den Bürgen über (cessio legis, BGB § 774 Abs. 1). Der Bürge hat dann einen direkten Regressanspruch gegen den Hauptschuldner. BGB § 775 gibt dem Bürgen das Recht, vom Hauptschuldner vorzeitige Befreiung zu verlangen, wenn die Hauptschuld fällig wird.
**7. Schriftform (BGB § 766)** Die Bürgschaftserklärung des Bürgen muss schriftlich erfolgen und vom Bürgen eigenhändig unterschrieben sein (BGB §§ 766, 126). Fehlt die Schriftform, ist die Bürgschaft nach BGB § 125 nichtig. Ausnahme: Kaufmännische Bürgschaft nach HGB § 350, die keine Schriftform erfordert. Das Schreiben des Bürgen muss alle wesentlichen Elemente der Bürgschaft enthalten — ein formloser Brief ohne Bezug auf die gesicherte Forderung genügt nicht.
**8. Zeitliche Befristung** Eine zeitliche Befristung begrenzt die Haftung des Bürgen auf Verbindlichkeiten, die innerhalb des festgelegten Zeitraums entstehen. Nach Ablauf der Befristung haftet der Bürge nicht mehr für neue Forderungen. Bestehende, vor Befristungsablauf entstandene Forderungen bleiben gedeckt.
**9. Sittenwidrigkeitsprüfung (BGB § 138)** Bei Bürgschaften von Angehörigen und wirtschaftlich schwachen Bürgen prüft die Rechtsprechung nach BGH IX ZR 198/97, ob die Bürgschaft sittenwidrig ist: Wenn der Bürge durch die Bürgschaft weit über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird und der Gläubiger diese Überforderung kennt oder hätte erkennen müssen, kann die Bürgschaft nach BGB § 138 nichtig sein. Auf forms-legal.com finden Sie eine rechtlich strukturierte Vorlage für den Bürgschaftsvertrag nach BGB §§ 765–778.
So füllen Sie Ihr Bürgschaftsvertrag Deutschland aus
Den Bürgschaftsvertrag nach BGB §§ 765–778 in Deutschland füllen Sie in folgenden Schritten aus:
**Schritt 1: Alle Parteien vollständig bezeichnen** Tragen Sie vollständige Namen, Anschriften und ggf. Handelsregisternummern von Gläubiger, Hauptschuldner und Bürge ein. Der Hauptschuldner ist Partei des Grundverhältnisses (z.B. Darlehensvertrag), nicht des Bürgschaftsvertrags selbst. Dennoch muss er präzise bezeichnet sein, damit die Akzessorietät der Bürgschaft zur Hauptschuld erkennbar ist.
**Schritt 2: Gesicherte Forderung präzise beschreiben** Beschreiben Sie die verbürgte Forderung genau: Art der Verbindlichkeit (Darlehen, Kaufpreis, Miete), Vertragsdatum, aktueller Forderungsbetrag und ggf. Fälligkeitsdatum. Je präziser die Forderung beschrieben ist, desto geringer ist das Risiko von Streitigkeiten über den Bürgschaftsumfang.
**Schritt 3: Höchstbetrag festlegen** Bestimmen Sie einen konkreten Höchstbetrag. Der Höchstbetrag sollte die Hauptschuld, aufgelaufene Zinsen (BGB § 288: Verzugszinsen) und Rechtsverfolgungskosten (BGB § 767 Abs. 1) abdecken. Banküblich: 110–120 % des Darlehensbetrags als Höchstbetrag.
**Schritt 4: Bürgschaftsart wählen** Entscheiden Sie zwischen einfacher Bürgschaft (mit Einrede der Vorausklage nach § 771) und selbstschuldnerischer Bürgschaft (ohne diese Einrede). Für Banken ist die selbstschuldnerische Form Standard. Für Privatbürgen ist die einfache Bürgschaft günstiger, da der Bürge erst nach erfolgloser Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner haftet.
**Schritt 5: Befristung prüfen** Eine zeitliche Befristung schützt den Bürgen vor unbegrenztem Haftungsrisiko. Besonders bei revolving credit facilities oder Kontokorrentkrediten ist eine Befristung sinnvoll, da sonst jede neue Kontokorrentverbindlichkeit durch die Bürgschaft gedeckt sein könnte.
**Schritt 6: Eigenhändig unterschreiben (BGB § 766)** Der Bürge muss die Bürgschaftserklärung eigenhändig unterschreiben. Eine elektronische Signatur genügt nur, wenn beide Parteien die qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-Verordnung (EU 910/2014) verwenden. Für Kaufleute (HGB § 350) entfällt das Schriftformerfordernis, ist aber aus Beweisgründen dennoch empfehlenswert.
**Schritt 7: Ausfertigung sichern** Gläubiger und Bürge erhalten jeweils eine eigenhändig unterzeichnete Ausfertigung. Der Bürge sollte eine Kopie des Grundvertrags (Darlehens- oder Kaufvertrag) aufbewahren, um im Streitfall die Höhe der Hauptschuld nachvollziehen zu können. Bei Bankbürgschaften bewahrt die Bank das Original auf; dem Bürgen steht nach BGB § 810 ein Recht auf Einsicht in die Vertragsurkunde zu.
Rechtliche Anforderungen für Bürgschaftsvertrag Deutschland
Für den Bürgschaftsvertrag nach BGB §§ 765–778 in Deutschland gelten folgende Rechtsvorschriften:
**BGB §§ 765–778 (Bürgschaft):** § 765 definiert die Bürgschaft als Einstandsverpflichtung für fremde Schuld; § 766 schreibt die Schriftform vor; § 767 verankert die Akzessorietät (Bürgschaftsumfang folgt Hauptschuld); § 768 gibt dem Bürgen die Einreden des Hauptschuldners; § 769 regelt die Mitbürgschaft; § 771 gibt dem Bürgen die Einrede der Vorausklage (nur einfache Bürgschaft); § 774 regelt den gesetzlichen Forderungsübergang; § 775 gibt dem Bürgen ein Befreiungsrecht; §§ 776–778 regeln Erlöschen und Nachbürgschaft.
**HGB §§ 350, 351 (Kaufmannsbürgschaft):** HGB § 350 befreit Kaufleute vom Schriftformerfordernis des BGB § 766. Ein Kaufmann (HGB § 1) oder eine OHG/KG, der/die eine Bürgschaft im Rahmen seines/ihres Handelsgewerbes übernimmt, kann dies formlos und damit auch mündlich tun. HGB § 351 erstreckt die Regel auf Personengesellschaften.
**BGB § 138 (Sittenwidrigkeit):** Der BGH hat in BGH IX ZR 198/97 entschieden, dass eine Bürgschaft sittenwidrig ist, wenn (1) der Bürge durch die Bürgschaft krass übermäßig belastet wird, (2) der Bürge allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner handelt und (3) der Gläubiger diese Umstände kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. In solchen Fällen ist die Bürgschaft nach BGB § 138 nichtig.
**VerbrKrG / BGB §§ 491 ff. (Verbraucherschutz):** Für Bürgschaftsverträge von Verbrauchern (BGB § 13) prüft die Rechtsprechung zusätzliche Transparenzanforderungen. Banken müssen Verbraucherbürgen nach § 491a BGB über ihre Rechte belehren, wenn die Bürgschaft mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängt.
**InsO §§ 129 ff. (Insolvenzanfechtung):** In der Insolvenz des Bürgen können Bürgschaftsbestellungen nach InsO § 133 (vorsätzliche Benachteiligung) oder § 134 (unentgeltliche Leistung) anfechtbar sein, wenn der Bürge keine angemessene Gegenleistung für die Bürgschaft erhält.
Häufige Fehler bei Ihrem Bürgschaftsvertrag Deutschland
Häufige Fehler beim Bürgschaftsvertrag nach BGB §§ 765–778 und wie Sie sie vermeiden:
**Unklare Bezeichnung der gesicherten Forderung:** Eine Bürgschaft für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Hauptschuldner ohne Höchstbetrag kann für Privatbürgen nach BGH IX ZR 198/97 sittenwidrig sein. Immer: Forderung präzise benennen und Höchstbetrag festlegen.
**Schriftformverstoß (BGB § 766):** Eine mündliche Bürgschaft von Privatpersonen ist nichtig. Der häufigste Fehler in der Praxis: Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich, aber der Bürge hat nur getippt und nicht eigenhändig unterschrieben. BGB § 766 verlangt die eigenhändige Unterschrift des Bürgen — keine Paraphe, kein Stempel, keine alleinige Digitalsignatur (außer qualifizierte eIDAS-Signatur).
**Übermäßige Belastung des Bürgen:** Banken, die von wirtschaftlich schwachen Angehörigen selbstschuldnerische Bürgschaften ohne Höchstbetragsbegrenzung verlangen, riskieren Nichtigkeit nach BGB § 138. Prüfen Sie stets, ob die Bürgschaftshöhe in einem vernünftigen Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenssituation des Bürgen steht.
**Keine Regelung des Regresses:** Fehlt eine Regelung über den Innenregress zwischen Bürge und Hauptschuldner, entstehen nach Inanspruchnahme des Bürgen oft Streitigkeiten. Klarer vertraglicher Hinweis auf BGB § 774 (cessio legis) und ggf. Vereinbarung einer Freistellungspflicht des Hauptschuldners erleichtern den späteren Regress.
**Keine zeitliche Befristung bei Kontokorrentkredit:** Bürgt jemand für einen Kontokorrentkredit ohne zeitliche Begrenzung, kann die Bürgschaft bei jeder neuen Inanspruchnahme des Kontokorrentrahmens neu entstehen, auch wenn zwischenzeitlich vollständig zurückgezahlt wurde. Immer: zeitliche Befristung oder Betragsbegrenzung vereinbaren, wenn die Hauptschuld revolving ist.
**Keine Abstimmung mit anderen Sicherheiten:** Sind neben der Bürgschaft auch dingliche Sicherheiten (Grundschuld, Pfandrecht) vereinbart, kann das Verhältnis dieser Sicherheiten zueinander unklar sein. Erlischt die dingliche Sicherheit, lebt die Bürgschaft unberührt fort — sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Immer: Klären, in welchem Verhältnis die Bürgschaft zu anderen Sicherungsrechten steht, und ggf. subsidiären Charakter der Bürgschaft ausdrücklich regeln.
Quellen und Zitate
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- § 491a BGBDE official
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- CRREU official
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}Häufig gestellte Fragen
Der entscheidende Unterschied liegt in der Einrede der Vorausklage nach BGB § 771. Bei der einfachen Bürgschaft (BGB §§ 765 ff. ohne besonderen Zusatz) hat der Bürge das Recht zu verlangen, dass der Gläubiger zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht, bevor er den Bürgen in Anspruch nimmt. Der Gläubiger muss also zuerst pfänden, und erst wenn diese Vollstreckung erfolglos bleibt (Fruchtlosigkeit), haftet der Bürge. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge ausdrücklich auf diese Einrede. Der Gläubiger kann den Bürgen direkt und sofort in Anspruch nehmen — parallel oder sogar statt des Hauptschuldners. In der deutschen Bankpraxis ist die selbstschuldnerische Bürgschaft der Standard, da sie dem Gläubiger eine schnellere Durchsetzung ermöglicht. Für Privatbürgen bedeutet die selbstschuldnerische Form ein deutlich erhöhtes Haftungsrisiko, da der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners sofort auf den Bürgen durchschlägt.
Ja. Der BGH hat in einer Reihe grundlegender Entscheidungen (BGH IX ZR 198/97, BGH IX ZR 275/03) festgestellt, dass eine Bürgschaft nach BGB § 138 sittenwidrig und nichtig sein kann, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Erstens muss der Bürge durch die Bürgschaft krass finanziell überfordert sein — d.h. er hat keine realistische Möglichkeit, die verbürgte Schuld jemals aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu begleichen. Als Faustregel: Die Jahresbelastung übersteigt deutlich das Nettoeinkommen des Bürgen. Zweitens muss eine emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner (Ehe, Partnerschaft, Eltern-Kind-Beziehung) bestehen, die den Bürgen zur Unterzeichnung bewogen hat, ohne dass er eine wirtschaftliche Gegenleistung erhält. Ist der Gläubiger (z.B. die Bank) über diese Umstände im Bilde oder hätte er sie bei sorgfältiger Prüfung erkennen müssen, ist die Bürgschaft nach BGB § 138 nichtig. Dann kann der Gläubiger den Bürgen überhaupt nicht in Anspruch nehmen.
Die Bürgschaft ist nach BGB § 767 akzessorisch zur Hauptschuld. Erlischt die Hauptschuld, erlischt automatisch auch die Bürgschaftsschuld. Die wichtigsten Erlöschensgründe der Hauptschuld sind: vollständige Zahlung durch den Hauptschuldner (BGB § 362), Aufrechnung (BGB § 387), Erlass (BGB § 397), Verjährung (BGB §§ 195 ff., Regelverjährung 3 Jahre) und Anfechtung (BGB §§ 119 ff.). Wichtig: Die Verjährung der Hauptschuld beginnt die Verjährungsfrist der Bürgschaft nicht neu. Der Bürge kann nach BGB § 768 die Verjährungseinrede aus der Hauptschuld auch der Bürgschaft entgegenhalten. Zahlt der Bürge, geht die Hauptforderung nach BGB § 774 auf ihn über und er kann beim Hauptschuldner Regress nehmen. Der Bürge tritt also an die Stelle des Gläubigers. Praxishinweis: Erlischt die Bürgschaft durch Erlöschen der Hauptschuld, sollte der Bürge vom Gläubiger die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde (BGB § 371 analog) oder eine schriftliche Bestätigung des Erlöschens verlangen, um sich vor unberechtigten Inanspruchnahmen zu schützen.
Nein. HGB § 350 befreit Kaufleute von der Schriftform des BGB § 766. Ein Kaufmann im Sinne des HGB § 1 (Istkaufmann), der eine Bürgschaft im Rahmen seines Handelsgewerbes übernimmt, kann dies formlos tun — mündlich, per E-Mail oder sogar konkludent durch Verhalten. Voraussetzung ist, dass die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft darstellt. HGB § 351 erstreckt das Formfreiheitsprivileg auf OHG, KG und andere Personenhandelsgesellschaften. Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gilt HGB § 6: Auch sie sind Kaufleute und können formlos bürgen. Hinweis: Auch wenn die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, empfiehlt sich aus Beweisgründen immer die Schriftform. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, dem der Bürge nicht widerspricht, kann nach HGB-Handelsbrauch als Bürgschaftsvertrag gewertet werden.
Zahlt der Bürge an den Gläubiger, hat er nach BGB § 774 Abs. 1 einen automatischen gesetzlichen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner: Die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner geht kraft Gesetzes auf den Bürgen über (cessio legis). Der Bürge erwirbt damit alle Sicherungsrechte, die der Gläubiger für die Forderung hatte — Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht, weitere Bürgschaften. Der Bürge muss also keine neue Klage einreichen, sondern kann die übergegangene Forderung direkt geltend machen, ggf. mit vollstreckbarem Titel aus dem ursprünglichen Verfahren. Daneben hat der Bürge nach BGB § 775 ein Befreiungsrecht: Schon bevor er zahlt, kann er vom Hauptschuldner verlangen, ihn von der Bürgschaft zu befreien, wenn (1) der Hauptschuldner mit seiner Verbindlichkeit in Verzug geraten ist oder (2) sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben.
Verbürgen sich mehrere Personen nebeneinander für dieselbe Hauptschuld, liegt eine Mitbürgschaft nach BGB § 769 vor. Mitbürgen haften als Gesamtschuldner nach BGB § 421: Der Gläubiger kann von jedem Mitbürgen die gesamte geschuldete Leistung fordern. Hat ein Mitbürge die volle Schuld beglichen, kann er nach BGB § 426 von jedem anderen Mitbürgen anteiligen Ausgleich verlangen (interner Ausgleich). Der Anteil ergibt sich aus dem Innenverhältnis — fehlt eine Vereinbarung, gilt BGB § 426 Abs. 1: gleiche Anteile zu gleichen Teilen. Von der Mitbürgschaft zu unterscheiden ist die Nachbürgschaft (BGB § 778): Hier verbürgt sich der Nachbürge nicht für die Hauptschuld, sondern für die Bürgschaftsschuld des Hauptbürgen. Der Nachbürge haftet also erst, wenn der Hauptbürge nicht zahlt.
Ja. BGB § 768 gibt dem Bürgen das Recht, alle Einreden, die dem Hauptschuldner gegen den Gläubiger zustehen, auch der Bürgschaft entgegenzuhalten. Der Bürge verliert dieses Recht nicht, wenn der Hauptschuldner auf eine Einrede verzichtet (BGB § 768 Abs. 2). Konkrete Einreden sind: Einrede der Verjährung der Hauptschuld (reguläre Verjährungsfrist 3 Jahre, BGB § 195), Einrede des nicht erfüllten Vertrags (BGB § 320), Anfechtungsrecht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung (BGB §§ 119, 123), Aufrechnungseinrede (BGB § 387 ff., auch wenn der Hauptschuldner nicht selbst aufrechnen will). Zusätzlich hat der Bürge eigene Einreden: die Einrede der Vorausklage (§ 771, einfache Bürgschaft) und die Einrede der Anfechtbarkeit/Unwirksamkeit der Bürgschaft selbst (z.B. BGB § 138 Sittenwidrigkeit, BGB § 125 Formmangel). Die Akzessorietät der Bürgschaft ist das zentrale Schutzinstrument des Bürgen in Deutschland.
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