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Die Satzung (Gesellschaftsvertrag bei der GmbH, Satzung bei der AG) ist das zentrale Gründungs- und Organisationsdokument deutscher Kapitalgesellschaften. Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) regelt §3 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags: Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Betrag des Stammkapitals und die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile. Für die Aktiengesellschaft (AG) bestimmt §23 des Aktiengesetzes (AktG) den Mindestinhalt der Satzung: Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Grundkapital, Zerlegung des Grundkapitals in Aktien, und ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH bedarf der notariellen Beurkundung (§2 GmbHG); die Satzung der AG ebenso (§23 Abs. 1 AktG).

Die Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung als oberstes Beschlussorgan (§§46-51 GmbHG) und die Geschäftsführung als Leitungsorgan (§§35-44 GmbHG). Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen (§46 Nr. 5). Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§35) und sind an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Die AG verfügt über drei Organe: den Vorstand (Leitungsorgan, §§76-94 AktG), den Aufsichtsrat (Überwachungsorgan, §§95-116 AktG) und die Hauptversammlung (Beschlussorgan, §§118-147 AktG). Der Vorstand leitet die Gesellschaft eigenverantwortlich (§76 Abs. 1 AktG) und ist — anders als die GmbH-Geschäftsführung — nicht weisungsgebunden.

Die Gesellschafterversammlung der GmbH beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§47 Abs. 1 GmbHG), sofern nicht Gesetz oder Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit (§53 Abs. 2 GmbHG) und notarielle Beurkundung (§53 Abs. 3). Die Hauptversammlung der AG beschließt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit (§133 Abs. 1 AktG); Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit des vertretenen Grundkapitals (§179 Abs. 2 AktG). Die Satzung kann für bestimmte Beschlüsse höhere Mehrheiten oder zusätzliche Erfordernisse vorsehen.

Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung (§15 Abs. 3 GmbHG). Die Satzung kann Vinkulierungsklauseln enthalten, die die Abtretung von der Zustimmung der Gesellschaft oder einzelner Gesellschafter abhängig machen (§15 Abs. 5). Aktien der AG sind grundsätzlich frei übertragbar; bei Namensaktien kann die Satzung die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden (Vinkulierung, §68 Abs. 2 AktG). Die Gewinnverwendung wird bei der GmbH durch Gesellschafterbeschluss bestimmt (§29 GmbHG), bei der AG durch die Hauptversammlung auf Grundlage des Vorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat (§174 AktG), wobei 5% des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, bis diese zusammen mit der Kapitalrücklage 10% des Grundkapitals erreicht (§150 Abs. 2 AktG). Gesellschafterstreitigkeiten werden vor den ordentlichen Gerichten (Kammer für Handelssachen) oder durch Schiedsverfahren (DIS-Schiedsgerichtsordnung) beigelegt.

Häufig gestellte Fragen