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Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland ist das zentrale Gründungs- und Organisationsdokument, geregelt im GmbH-Gesetz (GmbHG) vom 20. April 1892 in der geltenden Fassung. Die GmbH ist die meistverbreitete Kapitalgesellschaftsform in Deutschland mit beschränkter Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§2 GmbHG) und muss mindestens Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Stammkapital und Geschäftsanteile angeben (§3 GmbHG).

Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro (§5 Abs. 1 GmbHG). Für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – die „Mini-GmbH" nach §5a GmbHG – genügt ein Stammkapital von 1 Euro, jedoch muss ein Viertel des Jahresüberschusses als Rücklage angespart werden, bis das volle GmbH-Stammkapital erreicht ist (§5a Abs. 3 GmbHG). Die Geschäftsanteile werden durch die Stammeinlagen der Gesellschafter bestimmt (§5 Abs. 2), wobei der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils mindestens 1 Euro betragen muss (§5 Abs. 2 Satz 1).

Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren Geschäftsführern, die durch Gesellschafterbeschluss bestellt und abberufen werden (§46 Nr. 5 GmbHG). Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§35 GmbHG) und sind an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH (§§46-51 GmbHG) und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§47 Abs. 1), sofern Gesetz oder Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Satzungsänderungen erfordern drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§53 Abs. 2).

Die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung (§15 Abs. 3 GmbHG). Die Satzung kann Vinkulierungsklauseln vorsehen, die die Abtretung von der Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter abhängig machen (§15 Abs. 5). Die Gewinnverwendung wird nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterbeschluss bestimmt (§29 GmbHG). Die Auflösung der GmbH kann durch Gesellschafterbeschluss mit Dreiviertelmehrheit (§60 Abs. 1 Nr. 2), durch Zeitablauf, gerichtliches Urteil oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Die Liquidation folgt den §§66-74 GmbHG. Streitigkeiten werden häufig durch Schiedsverfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung oder vor den ordentlichen Gerichten (Kammer für Handelssachen) beigelegt.

Häufig gestellte Fragen